Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der CoreVision GmbH
Präambel
Die CoreVision GmbH („CoreVision“, nachfolgend auch in Bezug genommen als „wir“ / „uns“) ermöglicht es Lieferanten („Geschäftspartner“) auf Basis einer skalierbaren, KI‑basierten Cloud‑Technologie über Online‑Marktplätze, insbesondere Amazon, mit einem minimalen Ressourcenaufwand Produkte an Endkunden zu verkaufen und erbringt hierzu eine Vielzahl an Leistungen (D2C‑Services).
Unsere Leistungen umfassen den gesamten Verkaufsprozess, erstrecken sich auf die Bereiche Marketing (z. B. KI‑gestützte Kampagnen), Content und Suchmaschinenoptimierung, Fulfillment und Logistik (inkl. Lagerdienstleistungen, Warenversand an den Endkunden und Retourenmanagement), Operations (KI‑gestützte Bedarfsplanung), Account Management und Rechnungserstellung (inkl. Abwicklung von ausländischer Umsatzsteuer).
Wir werden als zentraler Dienstleister (One‑Stop‑Shop) tätig und unterstützen unsere Geschäftspartner auch bei ihrer Internationalisierung. Wir verkaufen die Produkte in einem Konsignationsmodell. Dabei kaufen wir Produkte bei unseren Geschäftspartnern erst ein, wenn ein Verkauf an Endkunden sichergestellt ist. Der Verkauf an Endkunden erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, d. h. wir agieren als Seller auf Online‑Marktplätzen. Beim Verkauf an Endkunden setzen wir unsere Verkaufspreise eigenständig.
Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) regeln den Einkauf der Produkte von unseren Geschäftspartnern, einschließlich hiermit verbundener Fragen (z. B. Gewährleistung), und legen zugleich die Vergütung für die von uns erbrachten Leistungen fest.
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Geschäftspartner“). Die AEB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und Verkauf beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Geschäftspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB), einschließlich der Erbringung von Lagerdienstleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Konsignationsbestellung bzw. Beauftragung des Geschäftspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d. h. in Schrift‑ oder Textform (z. B. Brief, E‑Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsdurchführung und ‑gegenstand
(1) Anzahl und Artikel des jeweiligen Auftrags ergeben sich aus der von uns zu erstellenden und im Rahmen des Angebots übersandten Konsignationsbestellung. Aus dieser ergibt sich auch der Lager‑ und mithin Lieferort, an den die Ware vom Geschäftspartner zu liefern ist. Hierbei kann es sich sowohl um eigene Lagerplätze als auch um Lagerstätten von Drittunternehmen handeln.
(2) Die gelieferte Ware wird durch uns oder durch den Geschäftspartner in eigene oder durch uns festgelegte Drittlager eingelagert. Wir werden die Ware zu den in § 8 (Verkaufspreis und Referenzpreis) benannten Bedingungen zum Verkauf an Kunden anbieten. Im Falle und im Zeitpunkt des Verkaufs an einen Kunden wird die Ware von uns von Ihnen erworben und an den Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft. Die Lieferung und Vertragsabwicklung gegenüber dem Kunden wird von uns durchgeführt.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Unsere Konsignationsbestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe unserseits und Auftragsbestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib‑ und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Konsignationsbestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Geschäftspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(2) Der Geschäftspartner ist gehalten, unsere Konsignationsbestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme) oder die Annahme erfolgt im dafür vorgesehenen Lieferantenportal mit der digitalen Signatur des Geschäftspartners. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug bei Warenbestellungen
(1) Die von uns in der Konsignationsbestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Konsignationsbestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 5 Werktage ab Vertragsschluss. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Geschäftspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Geschäftspartner in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug bei Warenbestellungen
(1) Der Geschäftspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Geschäftspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Konsignationsbestellung angegebenen Ort. Es steht uns frei, mit dem Geschäftspartner im Rahmen der Konsignationsbestellung die Abholung der Ware durch uns zu vereinbaren. Unabhängig davon sind etwaige Logistikkosten vollumfänglich vom Geschäftspartner zu tragen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Der Lieferung ist ein digitaler Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) zu übermitteln. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
(3) Bei Lieferung hat eine separate digitale Übermittlung der Paketinhalte an uns zu erfolgen. Der Geschäftspartner ist an den Inhalt dieser Übermittlung gebunden; etwaige Schäden, die aus falschen Angaben entstehen, sind von uns nicht zu erstatten.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Betrifft der Vertrag eine vom Geschäftspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Geschäftspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 6 Drittlogistikunternehmen
(1) Die Einbeziehung von Drittlogistikunternehmen erfolgt auf Grundlage der im Rahmen der Konsignationsbestellung bereitgestellten Bedingungen. Geschäftspartner können diese Bedingungen vollständig einsehen und haben das Recht, alternative Lösungen vorzuschlagen, die den logistischen Anforderungen entsprechen. Sollten Drittlogistikunternehmen spezifische Anforderungen stellen, die eine Anpassung der Vertragsabwicklung erfordern, wird dies mit dem Geschäftspartner vorab abgestimmt. Eine Freistellung von Ansprüchen Dritter erfolgt nur, wenn dies in den spezifischen Bedingungen des Drittlogistikunternehmens ausdrücklich geregelt ist.
(2) Die Einbindung von Drittlogistikern erfolgt stets so, dass die in § 7 geregelten Sicherungs‑ und Verwertungsrechte (Pfandrecht) vollständig gewahrt bleiben. Abweichungen/„alternative Lösungen“ sind nur zulässig, wenn Weisungs‑/Abholrechte und Besitzanweisung zugunsten CoreVision rechtlich und technisch sichergestellt sind.
§ 7 Pfandrecht an Konsignationswaren (Eigenlager & Amazon/Drittlogistiker)
(1) Begriffe
„Konsignationswaren“ sind vom Geschäftspartner bereitgestellte, bei CoreVision geführte Vertragsprodukte, die bis zur Entnahme im Eigentum des Geschäftspartners stehen. „Eigenlager“ bezeichnet ein von CoreVision betriebenes Lager; „Drittlogistiklager“ ein von Dritten betriebenes Lager (insb. Amazon FBA/FBM). „CoreVision‑Seller‑Account“ bezeichnet den von CoreVision geführten Amazon‑Seller‑Account.
(2) Sicherungszweck
Das Pfandrecht sichert sämtliche fälligen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüche von CoreVision gegen den Geschäftspartner aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis (insbesondere Vergütung, Pass‑Through‑Entgelte, Kosten‑/Aufwendungsersatz, Schadensersatz), einschließlich Zinsen und notwendiger Rechtsverfolgungskosten.
(3) Entstehung im Eigenlager
An den im Eigenlager befindlichen Konsignationswaren wird ein Pfandrecht durch dingliche Einigung und Übergabe (§ 1205 BGB) bestellt. CoreVision kennzeichnet bzw. verzeichnet die verpfändeten Bestände (physisch und/oder im WMS/ERP) mit eindeutiger Referenz und verfügt über jederzeitigen Zugriff zu Sicherungs‑ und Verwertungszwecken.
(4) Entstehung im Drittlogistik-/Amazon‑Lager
An in Drittlogistiklagern befindlichen Konsignationswaren wird das Pfandrecht durch dingliche Einigung und Besitzanweisung bestellt; der jeweilige Drittverwahrer hält die Waren als Besitzmittler für CoreVision. Eine gesonderte Drittverwahrer‑Bestätigung („Bailee Letter“) ist nicht erforderlich.
- a) Amazon‑Fälle (FBA/FBM)
Erfolgt die Einlagerung über den CoreVision‑Seller‑Account, ist Amazon Besitzmittler für CoreVision; CoreVision ist gegenüber Amazon mittelbarer Besitzer. Eine Zugriffs‑ oder Weisungsberechtigung des Geschäftspartners gegenüber Amazon ist hierfür nicht erforderlich. CoreVision ist berechtigt, im eigenen Namen sämtliche Konto‑/System‑ und operativen Maßnahmen (insb. Removals/Abholungen, Umlagerungen, Bestandsbuchungen) zur Sicherung und Verwertung zu veranlassen. Der Geschäftspartner stellt sicher, dass die Einlagerung bei Amazon über den CoreVision‑Seller‑Account erfolgt.
- b) Andere Drittlogistiklager
Die Einlagerung wird so ausgestaltet, dass CoreVision gegenüber dem Drittverwahrer unmittelbar weisungs‑ und abholberechtigt ist (z. B. Hinterlegung von CoreVision als berechtigte Partei/Abholer, Benutzer‑/Rollenfreischaltung, Abhol‑/Release‑Codes, Portalberechtigungen). Der Geschäftspartner wirkt an der initialen Systemanlage/Freischaltung mit; eine fortlaufende Zustimmung oder separate Bestätigung ist nicht erforderlich. Bis zur vollständigen Systemfreischaltung ist CoreVision zur vorläufigen Entnahmesperre berechtigt.
(5) Erhalt, Kennzeichnung, Auskunft
Der Geschäftspartner wirkt an Kennzeichnung/Segregation und laufender Bestandsauskunft (Artikel, Chargen, Lagerort‑Ebene) mit; Drittverwahrer sind entsprechend zu ermächtigen, soweit dies nicht bereits durch den CoreVision‑Seller‑Account bzw. die vorgenannten Systemfreischaltungen gewährleistet ist.
(6) Pfandreife; Andienung; Frist
Das Pfandrecht wird pfandreif, sobald gesicherte Ansprüche fällig und unbestritten oder entscheidungsreif sind. CoreVision zeigt die Pfandreife in Textform an (Bezeichnung der Forderung, Höhe, Frist von 10 Werktagen). Nach fruchtlosem Ablauf ist CoreVision zur Verwertung nach §§ 1234 ff. BGB analog berechtigt.
(7) Verwertung; Mehr‑/Mindererlös; Mitwirkung
Die Verwertung kann insbesondere freihändig erfolgen; Angemessenheits‑ und Marktpreisgrundsätze werden gewahrt. Ein Mehrerlös steht dem Geschäftspartner zu, ein Mindererlös ist vom Geschäftspartner auszugleichen. Bei Amazon erteilt CoreVision die hierfür erforderlichen Weisungen unmittelbar im eigenen Namen. Bei anderen Drittlogistiklagern ist CoreVision aufgrund der Systemfreischaltungen berechtigt, die erforderlichen Weisungen selbst zu erteilen; der Geschäftspartner wirkt nur mit, soweit technische/organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung der Freischaltung erforderlich sind.
(8) Rang und Kollisionen
Zwingende gesetzliche Rechte des jeweiligen Drittverwahrers bleiben unberührt; im Übrigen richtet sich der Rang nach den gesetzlichen Vorschriften.
(9) Versicherung
CoreVision hält die Konsignationswaren marktüblich versichert. Soweit der Geschäftspartner eigene Versicherungen vorhält, tritt er daraus resultierende, die Konsignationswaren betreffende Ansprüche sicherungshalber an CoreVision ab; weitergehende Mitwirkungspflichten zur Geltendmachung von Versicherungsleistungen bleiben unberührt.
(10) Kosten
Durch Zahlungsverzug oder fehlende Mitwirkung verursachte, notwendige und zweckmäßige Kosten der Pfandrechtsbestellung, ‑erhaltung und ‑verwertung trägt der Geschäftspartner.
(11) Verhältnis zu Aufrechnung/Zurückbehalt
CoreVisions Aufrechnungs‑ und Zurückbehaltungsrechte bestehen neben diesem Pfandrecht; Herausgabepflichten treten bei Pfandreife zurück.
(12) Vorrang der Spezialregelung
Soweit AEBs/Verträge Pfand‑ oder Zurückbehaltungsrechte ausschließen oder beschränken, gehen die vorstehenden Bestimmungen als Spezialregelung vor.
§ 8 Verkaufspreis und Referenzpreis
(1) Wir sind frei, den Verkaufspreis für den Verkauf an Endkunden zu setzen, und der Geschäftspartner nimmt hierauf keinerlei Einfluss. Der Verkaufspreis wird von uns eigenständig unter Berücksichtigung von Marktbedingungen, Wettbewerbsfaktoren und unternehmerischen Erfordernissen festgelegt. Wir sind berechtigt, unsere vom Geschäftspartner vereinnahmten Entgelte (u. a. die Servicegebühr) ganz oder teilweise an Endkunden weiterzugeben und Endkunden weitere Nachlässe zu gewähren, sodass der von Endkunden abzüglich unserer Nachlässe zu zahlende Preis unterhalb des Referenzpreises liegen kann.
(2) Der Geschäftspartner kann für jeden Artikel einen Referenzpreis angeben, welcher von uns angenommen werden muss. Widersprechen wir nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, gilt unsere Annahme als erteilt. Verkaufen wir ein Produkt und unterschreitet der Verkaufspreis nach Abzug der an uns zu zahlenden Gebühren und Entgelte den Referenzpreis, erhält der Geschäftspartner den Referenzpreis als Mindesteinkaufspreis. Der Referenzpreis ist weder ein Mindestverkaufspreis noch eine unverbindliche Preisempfehlung, weil wir in unserer Preissetzung an Endkunden frei bleiben. Er soll lediglich verhindern, dass der Geschäftspartner durch unseren Verkauf Erlöse erzielt, die unter seinen Kosten liegen. Zugleich fungiert er als Erstattungswert im Falle des Verlusts oder der Beschädigung der Ware (vgl. § 14 Abs. 5).
(3) Der Referenzpreis ist grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Monaten festgeschrieben. Nachfolgende Änderungen des Referenzpreises sind uns durch den Geschäftspartner in Textform mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 14 Kalendertagen mitzuteilen. Sie bedürfen unserer Annahme nach Abs. 2. Sie gelten ausschließlich für zukünftige Vertragsabwicklungen und sind wiederum grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Monaten festgeschrieben.
§ 9 Gebühren, Entgelte und Zahlungsbedingungen
(1) Für die von uns erbrachten Leistungen entstehen die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Gebühren und Entgelte. Deren konkrete Berechnungsgrundlage und -methode wird in einer transparenten Gebührenübersicht dargestellt, die dem Geschäftspartner vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wird und Bestandteil dieses Vertrages ist.
(2) Es wird eine variable Servicegebühr erhoben, deren Höhe auf einer prozentualen Beteiligung an den erzielten Umsätzen basiert. Die genaue Höhe der Servicegebühr wird unter Berücksichtigung der folgenden objektiven und nachvollziehbaren Kriterien festgelegt: die Anzahl der im Vertragszeitraum gelisteten Artikel sowie die Anzahl der tatsächlich verkauften Artikel.
(3) Die Berechnung der Servicegebühr erfolgt diskriminierungsfrei und nach einheitlichen Maßstäben für alle Geschäftspartner. Änderungen an der Gebühren‑ und Entgeltstruktur oder der Berechnungsmethodik werden dem Geschäftspartner mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens 30 Kalendertagen in Textform mitgeteilt. Solche Änderungen gelten ausschließlich für zukünftige Vertragsabwicklungen.
(4) Der monatliche Gesamtbetrag der Gebühren und Entgelte ist, unabhängig von einem etwaigen Verkaufsvorgang, unmittelbar nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.
(5) Jegliche Kosten, die durch die Einbeziehung eines Drittlogistikunternehmens entstehen, werden dem Geschäftspartner gemäß den Bedingungen der jeweiligen Konsignationsbestellung berechnet.
(6) Eine Zahlung der Einkaufspreise erfolgt nicht in voller Höhe. Diese werden im Rahmen einer Gutschrift monatlich mit den uns zustehenden Gebühren und Entgelten verrechnet. Der Geschäftspartner erklärt sich ausdrücklich mit der Durchführung dieser Verrechnung einverstanden.
(7) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns von sämtlichen Kosten, die durch die Vermarktung der Ware in einem Drittland entstehen, freizustellen. Dies umfasst insbesondere Kosten, die aufgrund von Fremdwährungsumrechnungen oder spezifischen Anforderungen der Drittmärkte anfallen.
(8) Aufrechnungs‑ und Zurückbehaltungsrechte von CoreVision bestehen gemäß § 7 Abs. 11 neben dem Pfandrecht. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Geschäftspartner zustehen.
(9) Der Geschäftspartner hat ein Aufrechnungs‑ oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§9a Umsatzsteuerliche Behandlung von weiterberechneten Leistungen (vormals § 8a)
(1) CoreVision erbringt für den Geschäftspartner eine umfassende D2C‑Dienstleistung, die sämtliche zur Verkaufsabwicklung erforderlichen Teilleistungen umfasst – namentlich Versand, Lagerhaltung, Retourenmanagement, Zahlungsabwicklung, Währungsumrechnung sowie Marketing‑ und Verkaufsförderungsmaßnahmen. Diese Teilleistungen werden, soweit gesetzlich zulässig, als wirtschaftlich eigenständige Leistungen behandelt und unterliegen jeweils der umsatzsteuerlichen Bewertung gemäß den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
(2) Der Geschäftspartner beauftragt CoreVision mit der vollständigen Abwicklung des Verkaufsprozesses einschließlich aller operativen Tätigkeiten. Der Geschäftspartner erkennt an, dass der Versand an den Endkunden sowie die damit verbundenen Leistungen eine Leistung im Sinne des umsatzsteuerlichen Rechtemodells darstellen, da sie unmittelbar der Vermarktung und Veräußerung seiner Produkte dienen.
(3) Alle von CoreVision erbrachten und separat weiterberechneten Teilleistungen unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Deutschland (derzeit 19 %), sofern der jeweilige Leistungsort nach den Vorschriften des UStG in Deutschland liegt. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen, sodass der Geschäftspartner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
(4) Geschäftspartner mit Sitz in Deutschland oder mit einer gültigen deutschen USt‑ID erhalten Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer.
(5) Geschäftspartner mit Sitz in einem anderen EU‑Mitgliedstaat, die eine gültige EU‑USt‑ID vorlegen, erhalten im Rahmen des Reverse‑Charge‑Verfahrens gemäß § 13b UStG bzw. Art. 196 MwStSystRL Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Der Rechnungstext lautet in diesem Fall: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge gem. Art. 196 MwStSystRL.“
(6) Wird von einem EU‑Geschäftspartner keine gültige USt‑ID vorgelegt, erfolgt die Rechnungserstellung mit 19 % deutscher Umsatzsteuer.
(7) Geschäftspartner mit Sitz in Drittstaaten erhalten, soweit die Leistungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht als in Deutschland erbracht gelten, Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer.
(8) Der Geschäftspartner verpflichtet sich, CoreVision alle erforderlichen steuerlichen Informationen, insbesondere eine gültige USt‑ID oder entsprechende Steuerregistrierungsnachweise, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Für falsche oder unvollständige Angaben haftet der Geschäftspartner und stellt CoreVision von sämtlichen steuerlichen Nachforderungen sowie etwaigen Bußgeldern und Strafen frei.
(9) Der Geschäftspartner bestätigt, dass alle von CoreVision erbrachten und weiterberechneten Leistungen integraler Bestandteil des Verkaufsprozesses sind und in seinem wirtschaftlichen Interesse erfolgen. Insbesondere ist der Versand an den Endkunden als unabdingbare Voraussetzung für den erfolgreichen Verkauf seiner Produkte anzusehen. Die Erbringung der in Absatz (1) genannten Leistungen ist somit zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung der D2C‑Dienstleistung und kann nicht separat ausgegliedert werden.
(10) CoreVision behält sich das Recht vor, die Umsatzsteuerregelungen entsprechend den gesetzlichen Änderungen anzupassen. Änderungen werden dem Geschäftspartner mit einer Vorankündigungsfrist von 30 Kalendertagen in Textform mitgeteilt und gelten ausschließlich für zukünftige Vertragsabwicklungen.
§ 10 Laufzeit und Beendigung
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen können von jeder Partei mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 11 Folgen der Beendigung der Vertragsbeziehung
(1) Bei Beendigung der Vertragsbeziehung erstellen wir dem Geschäftspartner eine Übersicht der in unserem Lager oder in einem Drittlogistiklager befindlichen Artikel. Diese Übersicht wird dem Geschäftspartner innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsbeendigung in Textform zur Verfügung gestellt. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die gelisteten Artikel zurückzunehmen.
(2) Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Wunsch des Geschäftspartners durch uns „frei Haus“ an eine vom Geschäftspartner benannte Adresse. Die Kosten hierfür werden gemäß unserer aktuellen Preisliste abgerechnet, die dem Geschäftspartner vor Vertragsbeginn sowie auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt wird.
(3) Der Geschäftspartner hat das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Übersicht über die Ware eine Rücksendung oder andere Maßnahmen (z. B. kostenpflichtige Entsorgung) zu veranlassen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, sind wir berechtigt: a) die Ware kostenpflichtig gemäß unserer aktuellen Preisliste zu vernichten oder b) die Ware nach schriftlicher Ankündigung für einen angemessenen Zeitraum auf Kosten des Geschäftspartners weiter einzulagern.
(4) Die Vernichtung der Ware erfolgt nur, wenn der Geschäftspartner schriftlich zustimmt oder keine Rückmeldung innerhalb der genannten Frist erfolgt. Die entstehenden Kosten werden nach den tatsächlichen Aufwänden gemäß unserer Preisliste berechnet und dem Geschäftspartner in Rechnung gestellt.
(5) Alle Maßnahmen im Rahmen dieses Paragrafen werden transparent dokumentiert und dem Geschäftspartner auf Anfrage nachgewiesen.
(6) Die Rückgabe oder anderweitige Verfügung über Konsignationswaren nach Vertragsbeendigung erfolgt unbeschadet der Rechte aus § 7. Pfandreife Bestände dürfen bis zur vollständigen Befriedigung der gesicherten Ansprüche zurückbehalten oder nach § 7 verwertet werden.
§ 12 Mangelhafte Lieferung
(1) Für unsere Rechte bei Sach‑ und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch‑ und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage‑, Betriebs‑ oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Geschäftspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Geschäftspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Konsignationsbestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Geschäftspartner oder vom Hersteller stammt.
(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs‑ und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch‑ und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 60 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Geschäftspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Geschäftspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Geschäftspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Geschäftspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach‑ oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens‑ und Aufwendungsersatz.
(8) Bei der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte des Kunden stellt uns der Geschäftspartner von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei.
§ 13 Überlieferung
(1) Eine Zuviel‑Lieferung im Vergleich zur bestellten Summe durch den Geschäftspartner ist nicht erlaubt. Sofern eine Zuviel‑Lieferung dennoch erfolgt, könnte es sein, dass eine Erstattung der Summe aufgrund einer vorgenommenen internen Verrechnung nicht erfolgen kann. In diesen Fällen kann auch eine Erstattung der zu viel gelieferten Ware nicht erfolgen.
(2) Der Verkauf der Ware erfolgt dennoch in voller Höhe zu den vereinbarten Bedingungen.
(3) Sollte aufgrund der Bestimmungen eines Drittlogistikunternehmens eine Zuwenig‑Lieferung eines anderen Lieferanten durch die Zuwenig‑Lieferung des Geschäftspartners ausgeglichen werden und dadurch ein Anspruch auf Erstattung des anderen Lieferanten unmöglich werden, so verpflichtet sich der Geschäftspartner, uns vollumfänglich von diesen Ansprüchen freizustellen.
§ 14 Haftung
(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Sofern durch die Lagerhaltung in einem unserer Lager oder durch den von uns durchgeführten Transport der Untergang oder die wesentliche Verschlechterung einer Ware verursacht wurde, wird diesbezüglich der Referenzpreis gemäß § 8 Abs. 2 erstattet. Sofern dies im Lager eines Drittunternehmens geschieht, gelten die hier festgelegten Bedingungen des Drittlogistikunternehmens.
(6) Für Beschädigungen oder Gewährleistungsfälle im Rahmen der Lagerhaltung eines Drittlogistikunternehmens gelten die dortigen Regelungen uneingeschränkt auch zwischen uns und dem Geschäftspartner als vereinbart. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Drittlogistikunternehmen die Einreichung eines Lieferscheines erforderlich ist. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, diesen vorzuhalten, damit die Ansprüche durchgesetzt werden können.
§ 15 Freistellung
(1) Der Geschäftspartner bestätigt, dass die an uns übersandte Ware frei von etwaigen Rechten Dritter ist und nicht gegen geltendes Recht verstößt.
(2) Der Geschäftspartner stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Verletzung von deren Rechten durch die auftragsgemäße Veröffentlichung oder den auftragsgemäßen Vertrieb von Ware auf Plattformen, im Newsletter oder sonstigen Werbematerialien und Internetseiten sowie von Ländern aufgrund des Vertriebs in Drittländern geltend machen. Die Freistellung umfasst neben Schadensersatzforderungen auch den Ersatz der angemessenen Kosten für die Rechtsverteidigung, die aufgrund der rechtswidrigen oder nicht ordnungsgemäßen Nutzung unserer Leistungen entstehen.
§ 16 Widerrufsrecht und Gewährleistungsrechte
(1) Im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts oder einer sonstigen Retoure durch den Kunden wird diese gegenüber uns ausgeübt.
(2) Wir werden die Ausübung der Retoure auf Rechtmäßigkeit prüfen und dann eine Entscheidung darüber treffen, ob wir diese annehmen oder nicht.
(3) Im Falle der Annahme der Retoure verpflichtet sich der Geschäftspartner, uns gegenüber ebenfalls zur Rückabwicklung des getätigten Kaufs. Der gezahlte Kaufpreis wird im Rahmen der nächsten monatlichen Abrechnung berücksichtigt.
(4) Sollte der Kunde uns bezüglich etwaiger Mängel an der Ware, welche nicht aus einer unsachgemäßen Lagerung der Ware resultieren, in Anspruch nehmen, werden diese an den Geschäftspartner weitergereicht. Der Geschäftspartner stellt uns von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der Kunden frei.
(5) Sollten aufgrund einer Retoure Kosten bei einem Drittlogistikunternehmen entstehen, stellt uns der Geschäftspartner hiervon vollumfänglich frei.
§ 17 Versicherung
(1) Es besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. EUR für Personen‑, Sach‑ und Vermögensschäden, welche während der gesamten Laufzeit der Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt.
(2) Hiervon unberührt bleiben die in § 7 geregelte Warenversicherung sowie die sicherungshalber erfolgende Abtretung von Versicherungsansprüchen zugunsten CoreVision.
§ 18 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN‑Kaufrechts.
(2) Ist der Geschäftspartner Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Minden. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Geschäftspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 15. Oktober 2025