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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Geschäftspartner“). Die AEB gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und Verkauf beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Geschäftspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) einschließlich der Erbringung von Lagerdienstleistungen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Konsignationsbestellung bzw. Beauftragung des Geschäftspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere Bestätigung, in Textform, maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Geschäftspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

§ 2 Vertragsdurchführung und -gegenstand

(1) Anzahl und Artikel des jeweiligen Auftrages ergeben sich aus der von uns zu erstellenden und im Rahmen des Angebots übersandten Konsignationsbestellung. Aus dieser ergibt sich auch der Lager- und mithin Lieferort, an den die Ware vom Geschäftspartner zu liefern ist. Hierbei kann es sich sowohl um eigene Lagerplätze als auch um Lagerstätten von Drittunternehmen handeln.

(2) Die gelieferte Ware wird durch uns oder durch den Geschäftspartner in eigene oder durch uns festgelegte Drittlager eingelagert. Wir werden die Ware zu den in § 6 benannten Bedingungen zum Verkauf an Kunden anbieten. Im Falle und im Zeitpunkt des Verkaufs an einen Kunden, wird die Ware von uns von Ihnen erworben und an den Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft. Die Lieferung und Vertragsabwicklung gegenüber dem Kunden wird von uns durchgeführt.

 

§ 3 Vertragsschluss

(1) Unsere Konsignationsbestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe unserseits und Auftragsbestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Konsignationsbestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Geschäftspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Geschäftspartner ist gehalten, unsere Konsignationsbestellung innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme) oder die Annahme erfolgt im dafür vorgesehenen Lieferantenportal mit der digitalen Signatur des Geschäftspartners.

(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

 

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug bei Warenbestellungen

(1) Die von uns in der Konsignationsbestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Konsignationsbestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 5 Werktage ab Vertragsschluss. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

(2) Erbringt der Geschäftspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Geschäftspartner in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v.1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 5 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang,

Annahmeverzug bei Warenbestellungen
(1) Der Geschäftspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Geschäftspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

(2) Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Konsignationsbestellung angegebenen Ort. Es steht uns frei mit dem Geschäftspartner im Rahmen der Konsignationsbestellung die Abholung der Ware durch uns zu vereinbaren. Unabhängig davon sind etwaige Logistikkosten vollumfänglich vom Geschäftspartner zu tragen.

(3) Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Der Lieferung ist ein digitaler Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) zu übermitteln. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

(4) Bei Lieferung hat eine separate digitale Übermittlung der Paketinhalte an uns zu erfolgen. Der Geschäftspartner ist an den Inhalt dieser Übermittlung gebunden, etwaige Schäden die aus einer falschen Angaben entstehen, sind von uns nicht zu erstatten.

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Geschäftspartner muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Geschäftspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Geschäftspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Geschäftspartner weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

 

§ 6 Drittlogistikunternehmen

(1) Sofern die Lagerung der Ware innerhalb von Drittlogistikunternehmen (amazon o.ä.) vereinbart wurde, erklärt sich der Vertragspartner mit der Geltung der vertraglichen Vereinbarungen mit diesen Drittunternehmen auch im Verhältnis zu uns, einverstanden. Die entsprechenden Regelungen können auf den, im Rahmen der Konsignationsbestellung zur Verfügung gestellten Links unter https://corevision.group/policies/3rdparty, jederzeit eingesehen werden.

(2) Sofern etwaige Regelungen nicht direkt weitergegeben werden können, erklärt sich der Geschäftspartner damit einverstanden, uns von Ansprüchen der Drittlogistikunternehmen vollumfänglich freizustellen bzw. erklärt sein Einverständnis mit der Durchführung der dortigen Anforderungen.

 

§ 7 Verkaufspreis und Erwerb des Artikels

(1) Innerhalb der Konsignationsbestellung ist ein Referenzpreis festzulegen. Der Referenzpreis ist der Preis, welcher nach Abzug aller etwaiger (durch uns oder Dritte entstehender) Kosten, vom Verkaufspreis noch vorhanden sein muss.

(2) Der vom Geschäftspartner im Rahmen der Konsignationsbestellung festgelegte Referenzpreis wird bei der Preisgestaltung nicht unterschritten. Auch hat der Geschäftspartner die Möglichkeit im Rahmen der Konsignationsbestellung einen Maximal- und Minimalpreis festzulegen. Im Übrigen ist der Geschäftspartner an den von uns festgelegten Verkaufspreis gebunden, dieser wird von uns unter Berücksichtigung des Referenzpreises und, sofern mitgeteilt, des unverbindlichen Verkaufspreises des Geschäftspartners, ermittelt.

(3) Nach erfolgreicher Bestellung einer Ware durch einen Kunden, wird genau diese Bestellung, in gleicher Form und Menge, von uns beim Geschäftspartner vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt wird mithin die Ware von uns beim Geschäftspartner erworben und sodann an den Kunden weiterverkauft. Der dem Kunden gegenüber festgelegte Verkaufspreis stellt ebenfalls den Einkaufspreis für den Erwerb der Ware von uns beim Geschäftspartner dar. Hierbei werden die umsatzsteuerrechtlichen Besonderheiten eines jeweiligen Landes berücksichtigt und von uns und dem Geschäftspartner eingehalten.

 

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Für die Erbringung der vom Geschäftspartner bei uns im Rahmen der Buchung getätigten Dienstleistungen entstehen die in der Preisliste genannten Kosten. Der monatliche Gesamtbetrag ist, unabhängig von einem etwaigen Verkaufsvorgang, unmittelbar nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.

(2) Zusätzlich zu den monatlich festen Gebühren entsteht eine monatliche Servicegebühr, deren Höhe im Rahmen der Buchung anhand einer prozentualen Umsatzbeteiligung vom Bruttopreis (inkl. Mehrwertsteuer) festgelegt wird. Diese wird ebenfalls monatlich abgerechnet, wobei eine Anrechnung der Gebühren gemäß Absatz 1 stattfindet.

(3) Etwaige Kosten, welche aufgrund der Einbeziehung eines Drittlogistikunternehmens entstehen, werden vollständig vom Geschäftspartner an uns erstattet.

(4) Eine Zahlung der Verkaufspreise gemäß § 7 erfolgt nicht in voller Höhe, diese werden im Rahmen einer Gutschrift monatlich mit den entstehenden Kosten verrechnet. Der Geschäftspartner erklärt ausdrücklich sein Einverständnis mit der Durchführung dieser Verrechnung.

(5) Der Geschäftspartner verpflichtet sich uns von etwaigen Kosten, welche aufgrund der Vermarktung der Ware in einem Drittland entstehen, gleich welcher Art, vollumfänglich freizustellen. Hiervon umfasst sind ebenfalls Kosten, welche aufgrund der Fremdwährungsumrechnung entstehen.

(6) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Geschäftspartner zustehen.

(8) Der Geschäftspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 9 Laufzeit und Beendigung

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen treten mit Wirksamwerden des Vertrages in Kraft und werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen können außerdem von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 10 Folgen der Beendigung der Vertragsbeziehung

(1) Bei Beendigung der Vertragsbeziehung, gleich aus welchem Grund, werden wir dem Geschäftspartner eine Übersicht, der sich noch in unserem oder dem Lager eines Drittlogistikunternehmens vorhandenen Artikel übersenden.

(2) Wir sind verpflichtet, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, dem Geschäftspartner die sich zu diesem Zeitpunkt noch in dem Lager befindliche Ware, auf Kosten des Geschäftspartners, zurückzusenden. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware steht uns zu, soweit Gegenansprüche bestehen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die Ware zurückzunehmen.

 

§ 11 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Geschäftspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Geschäftspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Konsignationsbestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Geschäftspartner oder vom Hersteller stammt.

(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 60 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Geschäftspartner auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Geschäftspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Geschäftspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Geschäftspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf
Schadens- und Aufwendungsersatz.

(8) Bei der Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte des Kunden stellt uns der Geschäftspartner von diesen Ansprüchen vollumfänglich frei.

 

§ 12 Überlieferung

(1) Eine Zuviellieferung im Vergleich zur bestellten Summe durch den Geschäftspartner ist nicht erlaubt. Sofern eine Zuviellieferung dennoch erfolgt, könnte es sein, dass eine Erstattung der Summe aufgrund einer vorgenommenen internen Verrechnung nicht erfolgen kann. In diesen Fällen kann auch eine Erstattung der zu viel gelieferten Ware nicht erfolgen.

(2) Der Verkauf der Ware erfolgt dennoch in voller Höhe zu den vereinbarten Bedingungen.

(3) Sollte aufgrund der Bestimmungen eines Drittlogistikunternehmens eine Zuweniglieferung eines anderen Lieferanten durch die Zuviellieferung des Geschäftspartners ausgeglichen werden und dadurch ein Anspruch auf Erstattung des anderen Lieferanten unmöglich werden, so verpflichtet sich der Geschäftspartner uns vollumfänglich von diesen Ansprüchen freizustellen.

 

§ 13 Haftung

(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von uns.

(5) Sofern durch die Lagerhaltung in einem unserer Lager oder durch den von uns durchgeführten Transport der Untergang oder die wesentliche Verschlechterung einer Ware verursacht wurde, wird diesbezüglich der Referenzpreis gemäß § 7 Abs.1 erstattet. Sofern dies im Lager eines Drittunternehmens geschieht, gelten die hier festgelegten Bedingungen des Drittlogistikunternehmens.

(6) Für Beschädigungen oder Gewährleistungsfälle im Rahmen der Lagerhaltung eines Drittlogistikunternehmens gelten die dortigen Regelungen uneingeschränkt auch zwischen uns und dem Geschäftspartner als vereinbart. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Drittlogistikunternehmen die Einreichung eines Lieferscheines erforderlich ist. Der Geschäftspartner verpflichtet sich diesen vorzuhalten, damit die Ansprüche durchgesetzt werden können.

 

§ 14 Freistellung

(1) Der Geschäftspartner bestätigt, dass die an uns übersandte Ware frei von etwaigen Rechter Dritter ist und nicht gegen geltendes Recht verstößt.

(2) Der Geschäftspartner stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund der Verletzung von deren Rechten durch die auftragsgemäße Veröffentlichung oder den auftragsgemäßen Vertrieb von Ware auf Plattformen, im Newsletter oder sonstigen Werbematerialien und Internetseiten, sowie von Ländern aufgrund des Vertriebs in Drittländern geltend machen. Die Freistellung umfasst neben Schadensersatzforderungen auch den Ersatz der angemessenen Kosten für die Rechtsverteidigung, die aufgrund der rechtswidrigen oder nicht ordnungsgemäßen Nutzung unserer Leistungen entstehen.

 

§ 15 Widerrufsrecht und Gewährleistungsrechte

(1) Im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts oder einer sonstigen Retoure durch den Kunden, wird diese gegenüber uns ausgeübt.

(2) Wir werden die Ausübung der Retoure auf Rechtmäßigkeit prüfen und dann eine Entscheidung darüber treffen, ob wir diese annehmen oder nicht.

(3) Im Falle der Annahme der Retoure, verpflichtet sich der Geschäftspartner uns gegenüber ebenfalls zur Rückabwicklung des getätigten Kaufs. Der gezahlte Kaufpreis wird im Rahmen der nächsten monatlichen Abrechnung berücksichtigt.

(4) Sollte der Kunde uns bezüglich etwaiger Mängel an der Ware, welche nicht aus einer unsachgemäßen Lagerung der Ware resultieren, in Anspruch nehmen, werden diese an den Geschäftspartner weitergereicht. Der Geschäftspartner stellt uns von etwaigen diesbezüglichen Ansprüchen der Kunden frei.

(5) Sollten aufgrund einer Retoure Kosten bei einem Drittlogistikunternehmen entstehen, stellt uns der Geschäftspartner hiervon vollumfänglich frei.

 

§ 16 Versicherung

Es besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 5 Mio. EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche während der gesamten Laufzeit der Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt.

 

§ 17 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Geschäftspartner Kaufmann i.Sd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Minden. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftspartner Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Geschäftspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.